Für die Durchsetzung von vollstreckbaren Forderungen in das bewegliche Vermögen, die Durchführung des Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung u.a.m. stehen beim Amtsgericht Herne derzeit sieben Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher zur Verfügung.
Jeder Gerichtsvollzieher ist örtlich für die ihm nach dem Straßenverzeichnis des Amtsgerichtsbezirks zugewiesenen Straßen zuständig.
Aufträge zur Zwangsvollstreckung, Zustellung, Anträge auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung u.a.m. sind ausschließlich zu richten an:
Amtsgericht Herne, Gerichtsvollzieherverteilungsstelle, Friedrich-Ebert-Platz 1, 44623 Herne.
Die direkte Auftragserteilung an den jeweiligen Gerichtsvollzieher ist nur nach vorheriger telefonischer Absprache mit diesem ratsam. Ansonsten sind Verzögerungen in der Erledigung von Aufträgen nicht auszuschließen (Urlaub, Krankheit des zuständigen Gerichtsvollziehers).
Wie erfolgt die Auftragserteilung? Was ist dem Gerichtsvollzieher an Unterlagen zur Verfügung zu stellen?
Auftragserteilung schriftlich (mündlich nur direkt beim Gerichtsvollzieher),
Auftraggeber mit Bankverbindung und aktueller Anschrift, Auftragsgegner mit kompletter, aktueller Anschrift
Forderungsberechnung inkl. errechneter Zinsen bis zum Tag der Auftragserteilung (bei variablem Zinssatz die genauen Zinssätze für den gesamten Berechnungszeitraum)
Sämtliche Vollstreckungsunterlagen (vollstreckbare Titelausfertigung im Original, Kostennachweise über bisherige Vollstreckungskosten u.a.m.).
Auskunft über laufende Aufträge erteilt nur der Gerichtsvollzieher, der den Auftrag übernommen hat und bearbeitet.
Während der normalen Öffnungszeiten des Amtsgerichts ist für die Erledigung von Eilsachen der örtlich zuständige Gerichtsvollzieher zuständig. Sollte dieser verhindert sein, wird durch die Gerichtsvollzieherverteilungsstelle (Tel. : 02323 1408- 53) der zuständige Vertreter bekannt gegeben.
Ansonsten gilt die für das Amtsgericht gültige Eildienstregelung.
Die Aufgabe der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher besteht insbesondere in der Durchsetzung von Geldforderungen des Gläubigers gegen den Schuldner. Im Zuge dessen kann der Gerichtsvollzieher bewegliche Vermögensgegenstände, z. B. Möbel, Kraftfahrzeuge oder Schmuck, pfänden (Mobiliarvollstreckung).
Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind zudem zuständig für
- Zwangsräumungen
- die Abnahme von Vermögensauskünften (Angabe aller Vermögenswerte an Eides statt) sowie für
- Zustellungen.
Jede Gerichtsvollzieherin und jeder Gerichtsvollzieher ist in einem ihm zugewiesenen Amtsbezirk tätig. Die Zustellungs- und Vollstreckungsaufträge können an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts gesandt werden, von hier aus werden sie an die zuständige Gerichtsvollzieherin bzw. den zuständigen Gerichtsvollzieher verteilt.
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